§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Tierhilfe Anubis
- Der Verein hat seinen Sitz in 69259 Wilhelmsfeld und soll in das Vereinsregister in Mannheim eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins Tierhilfe Anubis e.V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- sich für alle Tiere einzusetzen
- Tierkontrollen durchzuführen
- Aufklärung über Tierschutzprobleme auch außerhalb Deutschlands
- den Tierschutzgedanken innerhalb Deutschlands und Europas zu vertreten und zu fördern
- Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen innerhalb und außerhalb Deutschlands
- die Vermittlung von Tieren aus Tierheimen, Privatinitiativen und Tierschutzvereinen
- Förderung und Unterstürzung befreundeter Tierheime
- die Einrichtung und Unterstützung von Pflegestellen für Abgabe- und Fundtiere, in artgemäßer Form
- eigene Tierversorgung und Vermittlung
- Öffentlichkeitsarbeit durch Aufklärung, Beratung und Information zum Wohle der Tiere.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein Tierhilfe Anubis e.V. mit Sitz in Wilhelmsfeld, verfolgt ausschließlich, unmittelbar und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt werden, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Ein Mitglied ist angenommen, wenn ihm die schriftliche Aufnahmebestätigung zugegangen ist. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
d) bei juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften durch Auflösung.
Die Beitragspflicht besteht bis Ende des Geschäftsjahres. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise länger als 6 Monate im Rückstand ist, ebenso, wenn es den Verein oder dessen Ansehen schädigt, gegen die Vereinszwecke verstößt, Unfrieden im Verein stiftet oder wenn das Mitglied wegen Verfehlungen gegen das Tierschutzgesetz, Artenschutzgesetz Naturschutzgesetz oder verwandten Rechtsnormen verurteilt wird. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit 2/3 Mehrheit.
§5 Beitrag
Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Über die Höhe des Mindestjahresbeitragsatzes entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Jahresbeitrag ist binnen zwei Wochen nach erfolgter Aufnahme bzw. innerhalb der ersten 3 Monate eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden
b) dem Kassenwart und stellvertretendem Kassenwart
c) dem/der Schriftführer/in
d) bis zu 3 Beisitzer
e) der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden, vom 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart vertreten. Dabei sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinschaftlich oder mit einem anderen Vorstandsmitglied, dem Kassenwart oder dem stellv. Kassenwart, nach §26 BGB, gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 7.a. zu ergänzen. Scheidet der Vorsitzende aus, so ist binnen 2 Wochen eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nach gewähltem Vorstandsmitglied endet ebenso mit der Neuwahl. Das Amt des Vorsitzenden erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
Für die Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder ausreichend.
f) Die 1.Vorsitzende ist berechtigt, einen zweiten Vorstandsposten, z.B. Kassenwart, zu belegen.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Mitgliederversammlung kann online über Internet oder Telefon stattfinden. In der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
Die Mitgliederversammlung obliegt
a) der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes;
b) die Wahl des Vorstandes und des Beirates
c) die Wahl des Rechnungsprüfers für das laufende Geschäftsjahr;
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins dies erfordert;
b) die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.
Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Veräußerung von Grundbesitz des Vereins erfordert die Zustimmung von 75% aller Vereinsmitglieder.
Diese Zustimmung muss in einem Beschluss erfolgen. Anträge müssen 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§9 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er prüft die Rechnungen und den Kassenbestand und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§11 Gerichtsstand
Gerichtsstand des Tierhilfe Anubis e.V. ist Heidelberg.
Diese Satzung wurde am 17.07.2021 erstellt und ersetzt hiermit die Satzung vom 15.06.2013